Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Niedersachsen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen vom 23. Mai 1991

Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land …

Art 9 Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26500/9#abs-1 (1) Wenn das innerstaatliche Recht dies vorsieht, unterrichten die beteiligten öffentlichen Stellen ihre Aufsichtsbehörden über die Begründung, Änderung und Beendigung von Formen der Zusammenarbeit nach Artikel 2 Absatz 2, an denen sie beteiligt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26500/9#abs-2 (2) Die Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten über öffentliche Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen, bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26500/9#abs-3 (3) Für die Aufsicht über aufgrund dieses Abkommens gebildete Zweckverbände und kommunale Arbeitsgemeinschaften sind nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts die Aufsichtsbehörden des Vertragsstaats zuständig, in dem diese ihren Sitz haben. Die Aufsichtsbehörde sorgt für die Wahrung der Interessen aller öffentlichen Stellen der anderen Vertragsstaaten, die jeweils dem Zweckverband oder der kommunalen Arbeitsgemeinschaft angehören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26500/9#abs-4 (4) Die nach Absatz 3 zuständigen Aufsichtsbehörden und die für die Aufsicht über die beteiligten öffentlichen Stellen zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen Vertragsstaaten stellen sich auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung und unterrichten sich gegenseitig über die wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit, sofern dies Auswirkungen auf die Zusammenarbeit haben kann. Aufsichtsmaßnahmen, die Zweckverbände oder kommunale Arbeitsgemeinschaften betreffen, dürfen nur im Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen Vertragsstaaten getroffen werden, es sei denn, diese Maßnahmen sind unaufschiebbar.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26500/9#abs-5 (5) Bevor eine Aufsichtsbehörde eines Vertragsstaats Maßnahmen ergreift, die sich auf die Zusammenarbeit nach Artikel 6 beziehen, unterrichtet sie die zuständige Aufsichtsbehörde des anderen Vertragsstaats mit dem Ziel, eine Abstimmung herbeizuführen, es sei denn, die Maßnahme ist unaufschiebbar.

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