Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Niedersachsen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen vom 23. Mai 1991
Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land …Art 3 Zweckverband
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26500/3#abs-1 (1) Öffentliche Stellen können zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben, die nach dem für sie jeweils geltenden innerstaatlichen Recht von einem öffentlich-rechtlichen Verband wahrgenommen werden dürfen, einen Zweckverband bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26500/3#abs-2 (2) Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Er besitzt Rechtsfähigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26500/3#abs-3 (3) Soweit dieses Abkommen keine anderen Regelungen enthält, gelten für den Zweckverband die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat.