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Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Land Nordrhein-Westfalen§ 6
Stand: 26.08.2026
Das Land Nordrhein-Westfalen hat an den dem Landesverband gehörigen Domänen und Forsten ein binnen 2 Monaten auszuübendes Vorkaufsrecht, wenn es sich um den Verkauf von Forsten in einer Größe von mehr als 50 ha oder von Domänen handelt.