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§ 6 NW_26487 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land Nordrhein-Westfalen hat an den dem Landesverband gehörigen Domänen und Forsten ein binnen 2 Monaten auszuübendes Vorkaufsrecht, wenn es sich um den Verkauf von Forsten in einer Größe von mehr als 50 ha oder von Domänen handelt.