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Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Land Nordrhein-Westfalen

§ 10

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Auf die Beamten der staatlichen Verwaltungen und Betriebe des ehemaligen Landes Lippe finden die Bestimmungen der §§ 22 und 23 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) Anwendung. Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt auch die Versorgungsbezüge der in den Ruhestand versetzten Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen einschl. der Unterstützungen.

Die Versorgungslasten der in den Dienst des Landesverbandes Lippe übertretenden Beamten bzw. deren Hinterbliebenen sind entsprechend dem Runderlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 1947 - II - C - 1 - 5259 - 47 -, betreffend Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den Versorgungslasten der in den Kommunaldienst übergetretenen bzw. übertretenden Landesbeamten anteilmäßig vom Lande Nordrhein-Westfalen und vom Landesverband Lippe zu tragen.

§ 9 § 11