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Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Art 90

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/90#abs-1 (1) Die Verfassung ist dem Volke zur Billigung zu unterbreiten. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe eines Landtagsbeschlusses. Die Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden sie bejaht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/90#abs-2 (2) Die Verfassung ist nach ihrer Annahme durch das Volk im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Sie tritt mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Art 89 Art 91