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Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Art 87

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/87#abs-1 (1) Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/87#abs-2 (2) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt und sind von der Landesregierung zu ernennen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/87#abs-3 (3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

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