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Verfassung für das Land Nordrhein-WestfalenArt 77a
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/77a#abs-1 (1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder; Artikel 58 bleibt im übrigen unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/77a#abs-2 (2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/77a#abs-3 (3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.