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Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Art 74

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/74#abs-1 (1) Gegen die Anordnungen, Verfügungen und Unterlassungen der Verwaltungsbehörden kann der Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die beanstandete Maßnahme dem Gesetz entspricht und die Grenze des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/74#abs-2 (2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbständige Gerichte in mindestens zwei Stufen ausgeübt.

Fünfter Abschnitt - Der Verfassungsgerichtshof

Art 73 Art 75