Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfassung für das Land Nordrhein-WestfalenArt 5
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/5#abs-1 (1) Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Die Mutterschaft und die kinderreiche Familie haben Anspruch auf besondere Fürsorge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/5#abs-2 (2) Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. Frauen und Männer sind entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt.