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Verfassung für das Land Nordrhein-WestfalenArt 44
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/44#abs-1 (1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/44#abs-2 (2) Der Landtag faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.