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Verfassung für das Land Nordrhein-WestfalenArt 35
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/35#abs-1 (1) Der Landtag kann sich durch Beschluß auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/35#abs-2 (2) Nach der Auflösung des Landtags muß die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.