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Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Art 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/3#abs-1 (1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/3#abs-2 (2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/3#abs-3 (3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.

Zweiter Teil

Von den Grundrechten und der Ordnung

des Gemeinschaftslebens

Erster Abschnitt - Von den Grundrechten

Art 2 Art 4