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Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Art. 27

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/27#abs-1 (1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/27#abs-2 (2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.

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