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Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Art 24

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/24#abs-1 (1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/24#abs-2 (2) Der Lohn muß der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/24#abs-3 (3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich festzulegen.

Art 23 Art 25