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Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Art 18

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/18#abs-1 (1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/18#abs-2 (2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/18#abs-3 (3) Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.

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