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Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Art 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/1#abs-1 (1) Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und damit Teil der Europäischen Union. Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/1#abs-2 (2) Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/1#abs-3 (3) Nordrhein-Westfalen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschreitende Kooperation.

Art 2