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§ 6 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Schürfer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurückzugeben, auch für den Fall, daß durch die Benutzung eine Wertsverminderung des Grundstücks eintritt, bei der Rückgabe den Minderwert zu ersetzen.

(2) Für die Erfüllung dieser letzteren Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des Grundstücks eine angemessene Sicherheitsleistung von dem Schürfer verlangen.