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Allgemeines Berggesetz

§ 29

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zu dem Termin (§ 28) werden

1. diejenigen Muter, deren Rechte wegen der Lage ihrer Fundpunkte oder Felder mit dem begehrten Felde bereits in Widerspruch stehen oder doch in Widerspruch geraten können,

2. die Vertreter der durch das begehrte Feld ganz oder teilweise überdeckten und der benachbarten Bergwerke zur Wahrnehmung ihrer Rechte mit dem Eröffnen vorgeladen, daß im Falle ihres Ausbleibens die Bergbehörde lediglich nach Lage der Verhandlungen entscheiden werde.

§ 28 § 30