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Allgemeines Berggesetz

§ 28

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/28#abs-1 (1) Sobald die Sachlage es gestattet, hat die Bergbehörde einen dem Muter mindestens vierzehn Tage vorher bekanntzumachenden Termin anzusetzen, in dem dieser seine Schlußerklärung über die Größe und Begrenzung des Feldes sowie über etwaige Einsprüche und widersprechende Ansprüche Dritter abzugeben hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/28#abs-2 (2) Erscheint der Muter im Termine nicht, so wird angenommen, daß er seinen Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums in dem auf dem Situationsrisse (§ 17) angegebenen Felde aufrechterhält und die Entscheidung der Bergbehörde über seinen Anspruch sowie über die etwaigen Einsprüche und Ansprüche Dritter erwartet.

§ 27 § 29