Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 240
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/240#abs-1 (1) In den Rechtsverhältnissen der Mitbeteiligten der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in den linksrheinischen Landesteilen im Besitze mehrerer Personen befindlichen Bergwerke wird durch dieses Gesetz nichts geändert. Jedoch finden die Bestimmungen des § 134 auch auf diese Bergwerke Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/240#abs-2 (2) Durch einen von einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Anteile gefaßten Beschluß können die Mitbeteiligten eines solchen Bergwerks die im vierten Titel dieses Gesetzes (§§ 94 bis 132) enthaltene gewerkschaftliche Verfassung annehmen, soweit nicht vertragliche Vereinbarungen entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/240#abs-3 (3) Der Beschluß ist gerichtlich oder notariell zu beurkunden.