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Allgemeines Berggesetz

§ 235b

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/235b#abs-1 (1) Der Beschluß der Gewerkschaft unterliegt der Bestätigung des Oberbergamts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/235b#abs-2 (2) Die Niederschrift über die Gewerkenversammlung, in der der Beschluß gefaßt wird, ist gerichtlich oder notariell zu beurkunden und in Ausfertigung dem Oberbergamt einzureichen. Das Grundbuchamt hat den Beschluß auf Grund einer Ausfertigung der Niederschrift im Grundbuch zu vermerken und dem Oberbergamt eine beglaubigte Abschrift des Vermerks mitzuteilen. Die Löschung des Vermerks erfolgt auf Antrag des Oberbergamts.

§ 235a § 235c