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§ 235b NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Beschluß der Gewerkschaft unterliegt der Bestätigung des Oberbergamts.

(2) Die Niederschrift über die Gewerkenversammlung, in der der Beschluß gefaßt wird, ist gerichtlich oder notariell zu beurkunden und in Ausfertigung dem Oberbergamt einzureichen. Das Grundbuchamt hat den Beschluß auf Grund einer Ausfertigung der Niederschrift im Grundbuch zu vermerken und dem Oberbergamt eine beglaubigte Abschrift des Vermerks mitzuteilen. Die Löschung des Vermerks erfolgt auf Antrag des Oberbergamts.