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Allgemeines Berggesetz

§ 195

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/195#abs-1 (1) Die Bergbeamten, deren Frauen und minderjährigen Kinder können im Verwaltungsbezirke dieser Beamten durch Mutung keine Bergwerke oder Kuxe erwerben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/195#abs-2 (2) Zum Erwerb von Bergwerken oder Kuxen durch andere Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist die Genehmigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr erforderlich.

Neunter Titel

Von der Bergaufsicht

Erster Abschnitt

Von dem Erlasse bergaufsichtlicher

Vorschriften

§ 192 § 196