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Allgemeines Berggesetz

§ 159

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/159#abs-1 (1) Jeder Hypothekengläubiger oder sonstige Realberechtigte ... kann binnen drei Monaten vom Ablaufe des Tages, an dem der Beschluß zugestellt oder das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, zum Zwecke seiner Befriedigung die Zwangsversteigerung des Bergwerks bei dem zuständigen Gericht auf seine Kosten beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/159#abs-2 (2) Wer von dieser Befugnis innerhalb der angegebenen Frist keinen Gebrauch macht, verliert mit der Aufhebung des Bergwerkseigentums sein dingliches Recht (§ 160).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/159#abs-3 (3) Auch der bisherige Eigentümer des Bergwerks kann innerhalb der Ausschlußfrist von drei Monaten die Zwangsversteigerung beantragen.

§ 158 § 160