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Allgemeines Berggesetz

§ 119

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/119#abs-1 (1) Der Repräsentant oder Grubenvorstand vertritt die Gewerkschaft in ihren Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/119#abs-2 (2) Eine besondere Vollmacht ist nur in den im § 120 bezeichneten Fällen erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/119#abs-3 (3) .

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/119#abs-4 (4) Beschränkt oder erweitert die Gewerkenversammlung die Befugnisse des Repräsentanten oder Grubenvorstandes, so muß dies in die Legitimation (§ 118) aufgenommen werden.

§ 118 § 120