Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 105
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/105#abs-1 (1) Zur Übertragung der Kuxe ist die schriftliche Form erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/105#abs-2 (2) Der Übertragende ist zur Aushändigung des Kuxscheins und, wenn dieser verloren ist, zur Beschaffung der Kraftloserklärung auf seine Kosten verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/105#abs-3 (3) Die Umschreibung im Gewerkenbuche darf nur auf Grund der Übertragungsurkunde und gegen Vorlegung des Kuxscheins oder der Kraftloserklärung erfolgen.