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Allgemeines Berggesetz

§ 105

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/105#abs-1 (1) Zur Übertragung der Kuxe ist die schriftliche Form erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/105#abs-2 (2) Der Übertragende ist zur Aushändigung des Kuxscheins und, wenn dieser verloren ist, zur Beschaffung der Kraftloserklärung auf seine Kosten verpflichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/105#abs-3 (3) Die Umschreibung im Gewerkenbuche darf nur auf Grund der Übertragungsurkunde und gegen Vorlegung des Kuxscheins oder der Kraftloserklärung erfolgen.

§ 104 § 106