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Allgemeines Berggesetz

§ 103

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/103#abs-1 (1) Über sämtliche Mitglieder der Gewerkschaft und deren Kuxe wird von der Gewerkschaft ein Verzeichnis - das Gewerkenbuch - geführt. Auf Grund desselben wird jedem Gewerken auf Verlangen ein Anteilschein - Kuxschein - ausgefertigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/103#abs-2 (2) Die Kuxscheine sind nach Wahl des Gewerken über die einzelnen Kuxe oder über eine Mehrheit derselben auszustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/103#abs-3 (3) Die Kuxscheine dürfen nur auf einen bestimmten Namen, niemals auf den Inhaber lauten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/103#abs-4 (4) Die Erneuerung eines Kuxscheines ist nur gegen Rückgabe oder nach Kraftloserklärung desselben zulässig.

§ 102 § 104