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Gesetz wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen

§ 7

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26480/7#abs-1 (1) Die Bezirksregierung Arnsberg ernennt zur Ausübung des Aufsichtsrechts einen Kommissar, welcher befugt ist, an allen Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung der Beteiligten teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26480/7#abs-2 (2) Zeit und Ort der Sitzung sowie der Gegenstand der Beratung muß dem Kommissar zur Vermeidung der Ungültigkeit der gefaßten Beschlüsse mindestens drei Tage vorher angezeigt werden. Der Kommissar kann die Aussetzung jedes statutenwidrigen Beschlusses vor Schluß der betreffenden Sitzung anordnen. Über die Aufrechterhaltung der Aussetzung hat die Bezirksregierung Arnsberg, welcher der Kommissar sofort davon Anzeige zu machen hat, binnen zehn Tagen ... zu entscheiden.

§ 6 § 8