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# § 7 NW_26480 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bezirksregierung Arnsberg ernennt zur Ausübung des Aufsichtsrechts einen Kommissar, welcher befugt ist, an allen Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung der Beteiligten teilzunehmen.

(2) Zeit und Ort der Sitzung sowie der Gegenstand der Beratung muß dem Kommissar zur Vermeidung der Ungültigkeit der gefaßten Beschlüsse mindestens drei Tage vorher angezeigt werden. Der Kommissar kann die Aussetzung jedes statutenwidrigen Beschlusses vor Schluß der betreffenden Sitzung anordnen. Über die Aufrechterhaltung der Aussetzung hat die Bezirksregierung Arnsberg, welcher der Kommissar sofort davon Anzeige zu machen hat, binnen zehn Tagen ... zu entscheiden.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_26480 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26480/7

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