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Gesetz wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

An den Bergbauhilfskassen sind alle Werke desjenigen Bezirks und derjenigen Bergbauarten beteiligt, für welche die Kasse gegründet ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Besitzer bereits einen Beitrag zu der Kasse geleistet haben oder nicht. Das jedesmalige Stimmverhältnis wird nach dem Umfang oder dem Wert der Produktion (§ 9) des letzten Jahres bestimmt, jedoch muß der Alleinbesitzer oder Repräsentant jedes im Betrieb befindlichen Werks mindestens eine Stimme erhalten. Das Statut kann eine Stimmenhöchstzahl festsetzen, welche von den Besitzern eines Werks geführt werden kann.

§ 2 § 4