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Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Art 7

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage, wenn die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses einer Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen obliegt, der Minister zuständig, dessen Geschäftsbereich nach dem Zwecke der Auflage betroffen wird. Er kann mit der Geltendmachung des Anspruchs eine nachgeordnete Behörde beauftragen.

Art 6 Art 8