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Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art 40

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26476/40#abs-1 (1) Für Gerechtigkeiten, die nach den bisherigen Gesetzen in Ansehung der Eintragung in die gerichtlichen Bücher und der Verpfändung den Grundstücken gleichstehen (selbständige Gerechtigkeiten), gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Gerechtigkeit ein Grundbuchblatt erhalten hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26476/40#abs-2 (2) Unter der gleichen Voraussetzung finden die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften auf eine solche Gerechtigkeit entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26476/40#abs-3 (3)

Pfandleihgewerbe

Art 37-39 Art 41