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Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art 22

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bedürfen der Eintragung nicht:

1. das in den Fällen der Enteignung oder der Grundabtretung zu Zweckendes Bergbaubetriebs bestehende gesetzliche Vorkaufsrecht;

2. die Gebrauchs- und Nutzungsrechte, welche nach den §§ 8, 142 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können;

3. die den Rentenbanken überwiesenen Renten und die Domänen-Amortisationsrenten;...

Nachbarrechtliche Beschränkungen des Eigentums

Art 21 Art 23