Gesetze / Nationales-Waffenregister-Gesetz
NWRG§ 20 Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/20#abs-1 (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/20#abs-2 (2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen bestimmt werden, kann dabei auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden, die für jeden zugänglich sind. In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben. Die Bekanntmachung ist beim Bundesarchiv niederzulegen; in der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen.