Gesetze / Nationales-Waffenregister-Gesetz
NWRG§ 1 Zweck des Nationalen Waffenregisters; Registerbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/1?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die Zuordnung von
zu Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/1?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt das Nationale Waffenregister.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/1?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Die Registerbehörde unterstützt durch die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten die in § 10 aufgeführten Behörden bei der Erfüllung der dort genannten Aufgaben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/1?asof=2019-12-02#abs-4 (4) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.