Gesetze / Nationales-Waffenregister-Gesetz

NWRG

§ 15 Datenübermittlung für statistische Zwecke

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/15#abs-1 (1) Ohne Bindung an den Zweck des Nationalen Waffenregisters können den Waffenbehörden und den für das Waffenrecht zuständigen obersten und oberen Bundes- und Landesbehörden sowie den Landeskriminalämtern zur Sammlung, Aufbereitung, Darstellung und Analyse Daten übermittelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/15#abs-2 (2) Die Daten dürfen keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/15#abs-3 (3) Die Daten dürfen den genannten Behörden nur für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übermittelt werden. Ergänzend hierzu können für Vergleichszwecke auf Antrag die korrespondierenden Gesamtzahlen im Bundesgebiet übermittelt werden.

§ 14 § 16