Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“
NSGFmbV§ 3 Schutzzweck
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NSGFmbV/3#abs-1 (1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes durch dauerhafte Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für dieses Gebiet maßgeblichen Lebensräume, Lebensgemeinschaften und Arten sowie der besonderen Ausprägung der Sandbank in Form von Megarippeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NSGFmbV/3#abs-2 (2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des Gebietes, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NSGFmbV/3#abs-3 (3) Zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NSGFmbV/3#abs-4 (4) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 1 genannten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristischen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NSGFmbV/3#abs-5 (5) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 2 genannten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 NSGFmbV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 12/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 203
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 7/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 137
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.