Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer des Freistaates Bayern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 6./8. Oktober 1999

NRWBayWPrVersWStV

Eingangsformel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Freistaat Bayern,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Staatsminister für Wirtschaft, Verkehr und Technologie,

und

das Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Finanzminister,

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

→Art. 1