Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer des Freistaates Bayern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 6./8. Oktober 1999
NRWBayWPrVersWStV§ 18 Inkrafttreten
Stand: 25.08.2026
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.