Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer des Freistaates Bayern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 6./8. Oktober 1999
NRWBayWPrVersWStV§ 17 Übergangsregelung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NRWBayWPrVersWStV/17#abs-1 (1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt und
1. das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden;
2. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NRWBayWPrVersWStV/17#abs-2 (2) Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.