Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer des Freistaates Bayern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 6./8. Oktober 1999

NRWBayWPrVersWStV

§ 16 Tätigkeitsdauer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Nach Ablauf der Amtszeit führen die Amtsträger des Versorgungswerks ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort.

§ 15 § 17