Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer des Freistaates Bayern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 6./8. Oktober 1999
NRWBayWPrVersWStV§ 15 Erste Vertreterversammlung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NRWBayWPrVersWStV/15#abs-1 (1) Die erste Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt die Mitglieder der ersten Vertreterversammlung sowie neun Ersatzmitglieder aufgrund einer Vorschlagsliste der Wirtschaftsprüferkammer, die 30 Vorschläge umfaßt; die Vorgeschlagenen müssen Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer sein. Ersatzmitglieder rücken in der vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten Reihenfolge bei Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern in der Mitgliedschaft nach.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NRWBayWPrVersWStV/15#abs-2 (2) Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen beruft die erste Vertreterversammlung zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet die Sitzung durch einen Beauftragten bis zur Wahl des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NRWBayWPrVersWStV/15#abs-3 (3) Die erste Vertreterversammlung hat innerhalb eines Jahres nach ihrem erstmaligen Zusammentreten die Satzung zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf der Frist kann das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der ersten Vertreterversammlung abberufen und eine vorläufige Satzung selbst erlassen. Im Falle der Abberufung werden die Mitglieder der ersten satzungsgemäßen Vertreterversammlung entsprechend Absatz 1 bestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NRWBayWPrVersWStV/15#abs-4 (4) Die erste Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.