Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer des Freistaates Bayern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 6./8. Oktober 1999
NRWBayWPrVersWStV§ 12 Satzung
Stand: 25.08.2026
Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
1. die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
2. Die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen;
3. die Nachversicherung gem. § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches;
4. die Bestimmung der nach den §§ 8 und 13 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.