Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
1. die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
2. Die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen;
3. die Nachversicherung gem. § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches;
4. die Bestimmung der nach den §§ 8 und 13 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.