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§ 12 NRWBayWPrVersWStV (Bayern) — Satzung

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer des Freistaates Bayern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 6./8. Oktober 1999

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für

1. die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;

2. Die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen;

3. die Nachversicherung gem. § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches;

4. die Bestimmung der nach den §§ 8 und 13 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.