Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer des Freistaates Bayern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 6./8. Oktober 1999
NRWBayWPrVersWStVArt 8
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NRWBayWPrVersWStV/8#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NRWBayWPrVersWStV/8#abs-2 (2) Das Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (WPVG NW) ist vom Versorgungswerk in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Bayerischen Gesetz- und Verordnungblatt bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NRWBayWPrVersWStV/8#abs-3 (3) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt zu geben.