Gesetze / Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal

NOKBefAbgV

§ 6

Stand: 25.06.2023

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NOKBefAbgV/6#abs-1 (1) Von der Zahlung der Befahrungsabgaben sind befreit:

1.
Dienstfahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
2.
Dienstfahrzeuge des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein, die für den Nord-Ostsee-Kanal dienstliche Aufgaben zu erfüllen haben;
3.
Fahrzeuge von Unternehmen, die im Auftrag der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes am Kanal tätig sind;
4.
Muskelbetriebene Sportfahrzeuge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NOKBefAbgV/6#abs-2 (2) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.

§ 5 § 7