Gesetze / Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal
NOKBefAbgV§ 4
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NOKBefAbgV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anspruch auf Zahlung der Befahrungsabgaben verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NOKBefAbgV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NOKBefAbgV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen der Gläubiger über Wohnsitz und Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NOKBefAbgV/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NOKBefAbgV/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wird eine Entscheidung über die zu entrichtende Befahrungsabgabe angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.