Gesetze / Nord-Ostsee-Kanal-Gefahrenabwehrverordnung

NOK-GefAbwV

§ 2 Zuständige Behörde

Stand: 28.05.2022

Bund

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt der Vollzug der Rechtsvorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 725/2004.

§ 1 § 3