Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Nationale Naturmonument Luisenburg-Felsenlabyrinth Wunsiedel
NNMLuWunV§ 5 Befreiungen
Stand: 25.08.2026
Von den in § 3 genannten Verboten kann nach § 67 BNatSchG auf Antrag Befreiung erteilt werden. Zuständig ist die höhere Naturschutzbehörde; Art. 56 Satz 1 Teilsatz 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) bleibt unberührt.